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   FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 173/00   

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https://dejure.org/2002,19048
FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 173/00 (https://dejure.org/2002,19048)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2002 - IV 173/00 (https://dejure.org/2002,19048)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - IV 173/00 (https://dejure.org/2002,19048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnis der Entnahme von steuerbefreiten Strom

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlaubnis der Entnahme von steuerbefreiten Strom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16

    Stromsteuerbefreiung bei der Stromerzeugung in einem Solarpark - Stromerzeugung

    Vielmehr handle es sich um Anlagenteile allgemeiner Art, die nicht im Besonderen dem Zweck der Stromerzeugung, sondern lediglich der Unterhaltung des Betriebs dienten (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20.06.2002 IV 173/00).

    Derartige Anlagen stellen also keine Besonderheit von Solaranlagen dar, sondern es handelt sich um Anlagenbestandteile allgemeiner Art, die dem Betrieb und der Unterhaltung des Solarparks der Klägerin insgesamt und nicht im Besonderen dem Zweck der Stromerzeugung dienen (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2002 IV 173/00, ZfZ 2003, 63).

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Die Finanzgerichte haben als nicht privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen Instandhaltungsanlagen, Sicherheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Lagergebäude angesehen (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2018, 1 K 1142/16, ZfZ 2019, 92, juris Rn. 29).

    Zwar hat der BFH entschieden, soweit der Betrieb von Zentrifugen zur Entwässerung von bei der Rauchgasreinigung entstehendem Gips behördlich vorgeschrieben sei, handele es sich bei den Zentrifugen um privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 16), und das FG Hamburg hat entschieden, für den Betrieb von Entaschungsanlagen eines Braunkohlekraftwerks könne steuerbefreiter Strom entnommen werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63).

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Die Finanzgerichte haben als nicht privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen Instandhaltungsanlagen, Sicherheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Lagergebäude angesehen (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2018, 1 K 1142/16, ZfZ 2019, 92, juris Rn. 29).

    Zwar hat der BFH entschieden, soweit der Betrieb von Zentrifugen zur Entwässerung von bei der Rauchgasreinigung entstehendem Gips behördlich vorgeschrieben sei, handele es sich bei den Zentrifugen um privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 16), und das FG Hamburg hat entschieden, für den Betrieb von Entaschungsanlagen eines Braunkohlekraftwerks könne steuerbefreiter Strom entnommen werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2023 - 4 K 3119/18

    Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden

    Der Stromverbrauch zur Gipsabscheidung (... MWh) und zum Abtransport der Kohleasche aus den Kraftwerken (... MWh - ... EUR Stromsteuer) sei einem der Stromerzeugung nachgeordneten Bereich zuzuordnen und damit wegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV steuerpflichtig, auch wenn nach dem Urteil des FG Hamburg vom 20.06.2002, IV 173/00 die unmittelbare Entfernung der Aschen aus dem Dampferzeuger steuerfrei sei.

    Dem entspricht auch die bisherige Rechtsprechung (Finanzgericht Hamburg Urteil v. 20.06.2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63; Senatsurteil vom 24.03.2010, 4 K 2523/09 VSt, ZfZ 2010 Beilage S. 40, Rz. 19 in juris; BFH Urteil v. 13.12.2011, VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz. 15 in juris).

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